Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG -

§ 110 Bauordnungsrechtliche Anforderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies gilt nicht für eine Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, es sei denn, sie unterfällt § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Landesbauordnung 2018.

§ 109 § 111